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§ 4

Fassungen
ab 11.02.2021 — BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute11.02.2021 BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

11.02.2021BGBl. II Nr. 62/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Praktische Verwendung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bedienstete der Verwendungen nach Paragraph eins, Absatz eins, sind während der Grundausbildung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes sowie nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Interessen anderen Organisationseinheiten der Zentralstelle oder nachgeordneten Dienststellen oder anderen facheinschlägigen nationalen oder internationalen zivilen oder militärischen Einrichtungen zuzuteilen. Dabei ist dem Bediensteten jeweils ein praxisorientierter Einblick in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder dieser Organisationseinheiten oder Dienststellen oder Einrichtungen zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Die Gesamtdauer der praktischen Verwendung hat mindestens ein und höchstens zwei Monate zu betragen.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an geeigneten nationalen und internationalen Übungen zur Ermöglichung eines praxisorientierten Einblicks in die Aufgaben- und Tätigkeitsfelder militärischer Stäbe ist auch gemeinsam mit dem Fachhochschul-Masterstudiengang „Militärische Führung“ zulässig. Die Dauer solcher Übungen ist auf die Gesamtdauer nach Absatz 2, anzurechnen.
  4. Absatz 4,Für Bedienstete, bei denen aufgrund der spezifischen Verwendung die Durchführung eines Fachmoduls aufgrund der geringen Zahl an Teilnehmenden nicht zweckmäßig ist, kann stattdessen im Ausbildungsplan eine erweiterte praktische Verwendung festgelegt werden. In diesen Fällen hat die Gesamtdauer der praktischen Verwendung abweichend von Absatz 2, mindestens zwei und höchstens vier Monate zu umfassen.

Schlagworte

Aufgabenfeld

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231271