Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Sonderbestimmungen für bestimmte Verwendungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Modul Öffentlicher Dienst und Verwaltung umfasst die Dienstprüfung die Prüfungsfächer
Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Verwaltungsverfahrensrecht I,Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
Wehrrecht I undWehrrecht römisch eins und
Grundlagen des Haushaltsrechts des Bundes.
Die Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen.
(2)Absatz 2,Das Fachmodul für den Intendanzdienst umfasst die Prüfungsfächer
Internationales Finanzmanagement,
Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
Haushaltsrecht des Bundes und
Militärökonomie und Controlling.
Die Prüfungsfächer nach Z 2 und 4 bis 7 sind mündlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Z 3 ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.Die Prüfungsfächer nach Ziffer 2 und 4 bis 7 sind mündlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Ziffer 3, ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(3)Absatz 3,Das Fachmodul für den höheren militärfachlichen Dienst im Fachgebiet Politikwissenschaft umfasst das Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte. In den übrigen Fachgebieten wird das Fachmodul durch eine erweiterte praktische Verwendung nach § 4 Abs. 4 ersetzt.Das Fachmodul für den höheren militärfachlichen Dienst im Fachgebiet Politikwissenschaft umfasst das Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte. In den übrigen Fachgebieten wird das Fachmodul durch eine erweiterte praktische Verwendung nach Paragraph 4, Absatz 4, ersetzt.
(4)Absatz 4,Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet technischer Dienst umfasst die Prüfungsfächer
Technische Systembetreuung,
(5)Absatz 5,Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Baudienst umfasst das Prüfungsfach Bautechnischer Dienstbetrieb. Dieses ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
(6)Absatz 6,Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Vermessungsdienst umfasst die Prüfungsfächer
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung und
Diese sind unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 1 lit. d und e der BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 (BEV-GA-V 2018), BGBl. II Nr. 31/2018, abzulegen.Diese sind unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera d und e der BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 (BEV-GA-V 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2018,, abzulegen. (7)Absatz 7,Das Fachmodul für den militärmedizinischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer
Allgemeine militärmedizinische Grundlagen,
Gesetzliche Grundlagen des militärmedizinischen Dienstes und
Militärmedizinischer Fachbereich.
(8)Absatz 8,Das Fachmodul für den militärpharmazeutischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer
Allgemeine militärpharmazeutische Grundlagen,
Gesetzliche Grundlagen des militärpharmazeutischen Dienstes und
Militärpharmazeutischer Fachbereich.
(9)Absatz 9,Das Fachmodul für den Militärveterinärdienst umfasst die Prüfungsfächer
Allgemeine veterinärdienstliche Grundlagen,
Gesetzliche Grundlagen des Veterinärdienstes und
Veterinärdienstlicher Fachbereich.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231274