Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 11.02.2021 — BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute11.02.2021 BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

11.02.2021BGBl. II Nr. 62/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Sonderbestimmungen für bestimmte Verwendungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im Modul Öffentlicher Dienst und Verwaltung umfasst die Dienstprüfung die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,
    2. Ziffer 2
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    3. Ziffer 3
      Verwaltungsverfahrensrecht römisch eins,
    4. Ziffer 4
      Wehrrecht römisch eins und
    5. Ziffer 5
      Grundlagen des Haushaltsrechts des Bundes.
    Die Prüfungsfächer sind mündlich zu prüfen.
  2. Absatz 2,Das Fachmodul für den Intendanzdienst umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Intendanzwesen,
    2. Ziffer 2
      Internationales Finanzmanagement,
    3. Ziffer 3
      Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
    4. Ziffer 4
      Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
    5. Ziffer 5
      Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,
    6. Ziffer 6
      Haushaltsrecht des Bundes und
    7. Ziffer 7
      Militärökonomie und Controlling.
    Die Prüfungsfächer nach Ziffer 2 und 4 bis 7 sind mündlich zu prüfen. Das Prüfungsfach nach Ziffer 3, ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  3. Absatz 3,Das Fachmodul für den höheren militärfachlichen Dienst im Fachgebiet Politikwissenschaft umfasst das Prüfungsfach Geopolitik, Strategien und sicherheitspolitische Konzepte. In den übrigen Fachgebieten wird das Fachmodul durch eine erweiterte praktische Verwendung nach Paragraph 4, Absatz 4, ersetzt.
  4. Absatz 4,Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet technischer Dienst umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Technische Systembetreuung,
    2. Ziffer 2
      Technik und
    3. Ziffer 3
      Sicherheitstechnik.
  5. Absatz 5,Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Baudienst umfasst das Prüfungsfach Bautechnischer Dienstbetrieb. Dieses ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Dabei ist der schriftliche Prüfungsteil jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.
  6. Absatz 6,Das Fachmodul für den höheren militärtechnischen Dienst im Fachgebiet Vermessungsdienst umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung und
    2. Ziffer 2
      Fachliche Kenntnisse.
    Diese sind unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera d und e der BEV-Grundausbildungsverordnung 2018 (BEV-GA-V 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2018,, abzulegen.
  7. Absatz 7,Das Fachmodul für den militärmedizinischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Allgemeine militärmedizinische Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Gesetzliche Grundlagen des militärmedizinischen Dienstes und
    3. Ziffer 3
      Militärmedizinischer Fachbereich.
  8. Absatz 8,Das Fachmodul für den militärpharmazeutischen Dienst umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Allgemeine militärpharmazeutische Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Gesetzliche Grundlagen des militärpharmazeutischen Dienstes und
    3. Ziffer 3
      Militärpharmazeutischer Fachbereich.
  9. Absatz 9,Das Fachmodul für den Militärveterinärdienst umfasst die Prüfungsfächer
    1. Ziffer eins
      Allgemeine veterinärdienstliche Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      Gesetzliche Grundlagen des Veterinärdienstes und
    3. Ziffer 3
      Veterinärdienstlicher Fachbereich.

Schlagworte

Dienstrecht

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231274