Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungsorgane
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission aus Einzelprüfern oder den Mitgliedern eines Senates hat zu bestehen aus
dem Chef des Generalstabes als Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2)Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3)Absatz 3,Die Prüfer in den Prüfungsfächern nach § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie § 7 Abs. 2 Z 3 bis 6 müssen rechtskundig sein.Die Prüfer in den Prüfungsfächern nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bis 6 müssen rechtskundig sein.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231275