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§ 8

Fassungen
ab 11.02.2021 — BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute11.02.2021 BGBl. II Nr. 62/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Grundausbildungsverordnung BMLV – M BO 1 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

11.02.2021BGBl. II Nr. 62/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungsorgane

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission aus Einzelprüfern oder den Mitgliedern eines Senates hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      dem Chef des Generalstabes als Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
  2. Absatz 2,Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe M BO 1 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen im entsprechenden Prüfungsfach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
  3. Absatz 3,Die Prüfer in den Prüfungsfächern nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sowie Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bis 6 müssen rechtskundig sein.

Im RIS seit

10.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20011472

Dokumentnummer

NOR40231275