Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Konformitätszeichen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß § 13 Abs. 4 kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Art. 42 Abs. 5 DSGVO vorgesehen ist.Zusätzlich zur schriftlichen Bescheinigung gemäß Paragraph 13, Absatz 4, kann die Zertifizierungsstelle dem Zertifizierungswerber Konformitätszeichen in Form von Datenschutzsiegel und -prüfzeichen ausstellen, sofern dies in den anzuwendenden Zertifizierungskriterien gemäß Artikel 42, Absatz 5, DSGVO vorgesehen ist.
(2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Abs. 1 im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Art. 42 und Art. 43 DSGVO verwendet werden.Die Zertifizierungsstelle hat die Verwendung von Konformitätszeichen gemäß Absatz eins, im Sinne des Punktes 4.1.3 ISO/IEC 17065:2012 zu überprüfen. Konformitätszeichen dürfen jedenfalls nur in Einklang mit Artikel 42 und Artikel 43, DSGVO verwendet werden.
Schlagworte
Datenschutzprüfzeichen
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231355