Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Zertifizierungsverzeichnis
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über erteilte Zertifizierungen zu führen, welches zusätzlich zu den Vorgaben des Punktes 7.8 ISO/IEC 17065:2012 zumindest folgende Angaben enthält:
Den Geltungsbereich der Zertifizierung und eine aussagekräftige Beschreibung des Zertifizierungsgegenstandes,
die jeweiligen Zertifizierungskriterien,
die durchgeführten Evaluierungsmethoden und Tests und
die Ergebnisse der Zertifizierungsentscheidungen.
(2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat Informationen zu zertifizierten Verarbeitungsvorgängen und eine Zusammenfassung der Zertifizierungsverfahren einschließlich der Bewertungsberichte zu dokumentieren, in geeigneter Form zu veröffentlichen und bereitzustellen.
(3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Abs. 1 zur Verfügung.Die Zertifizierungsstelle stellt der Datenschutzbehörde auf Anfrage das vollständige Verzeichnis gemäß Absatz eins, zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231356