Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 79/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zertifizierung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat für den Fall der Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder des Widerrufs einer Zertifizierung die Voraussetzungen des Punktes 7.11 ISO/IEC 17065:2012 zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Zertifizierungsstelle hat der Datenschutzbehörde die Gründe für die Beendigung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf einer Zertifizierung mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Zertifizierungsstelle hat Anweisungen der Datenschutzbehörde, eine bereits erteilte Zertifizierung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht mehr erfüllt werden, zu befolgen. Der Zertifizierungsinhaber, der von dieser Anweisung betroffen ist, hat im Rahmen des Widerrufverfahrens Parteistellung.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231358