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§ 18 ZeStAkk-V

Fassungen
ab 18.02.2021 — BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute18.02.2021 BGBl. II Nr. 79/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zertifizierungsstellen-Akkreditierungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

18.02.2021BGBl. II Nr. 79/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZeStAkk-V

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Beschwerdeverfahren

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Zertifizierungsstelle hat nach Maßgabe des Punktes 7.13 ISO/IEC 17065:2012 geeignete Verfahrensrichtlinien über die Behandlung der bei ihr einlangenden Beschwerden über Verstöße gegen oder die Umsetzung von Zertifizierungsanforderungen durch Zertifizierungsinhaber festzulegen und das diesbezügliche Verfahren und die Strukturen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Verfahrensrichtlinien sind geeignet, wenn jedenfalls Folgendes festgelegt wird:

    Ziffer eins            Angaben zu den beschwerdebefugten Personen (Beschwerdelegitimation),

    1. Ziffer 2
      Angaben zu den Personen, die für die Behandlung von Beschwerden zuständig sind, einschließlich Angaben über deren Ernennung, allfällige Unvereinbarkeitsregelungen und die vorgesehene Funktionszeit,
    2. Ziffer 3
      im Falle der Einrichtung eines kollegialen Entscheidungsgremiums, das Recht der Parteien, eine von ihnen ernannte natürliche Person in das Gremium zu entsenden,
    3. Ziffer 4
      Richtlinien über die Streitbeilegung, die vorsehen, dass Streitigkeiten innerhalb angemessener Frist, einfach, transparent und auf der Grundlage einer objektiven Bewertung der Umstände der Beschwerde und unter gebührender Berücksichtigung der Rechte der Parteien beurteilt werden,
    4. Ziffer 5
      das Recht der Parteien, innerhalb angemessener, von der Zertifizierungsstelle festzulegender Frist, zu Vorbringen der Gegenparteien Stellung zu nehmen,
    5. Ziffer 6
      eine Informationspflicht dahingehend, dass der Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten über den Stand des Verfahrens zu informieren ist, sowie
    6. Ziffer 7
      Gründe, die der Behandlung einer Beschwerde entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Verfahrensrichtlinien sind nach erfolgter Akkreditierung der Zertifizierungsstelle in allgemein zugänglicher Weise zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis über die bei ihr eingegangenen Beschwerden und die ergriffenen Maßnahmen zu führen und der Datenschutzbehörde jederzeit Zugang zu diesem zu gewähren.

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2021

Gesetzesnummer

20011478

Dokumentnummer

NOR40231359