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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. III Nr. 35/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.2021 BGBl. III Nr. 35/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2021,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. III Nr. 35/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich gewährt von Yad Vashem nominierten Forschern Zugang zu den im Österreichischen Staatsarchiv befindlichen, im Anhang zu diesem Abkommen angeführten, Archivalien mit Holocaust-Bezug, damit Yad Vashem, im Einklang mit Artikel 4, auf eigene Kosten hievon elektronische Reproduktionen herstellen, diese für Forschungszwecke nutzen, in Yad Vashem der Öffentlichkeit zugänglich machen und veröffentlichen kann. Dieser Zugang wird bis zu vier von Yad Vashem nominierten Forschern gewährt. Neue Nominierungen können jeweils nach Ende des Mandats eines dieser Forscher erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Republik Österreich gewährt von Yad Vashem nominierten Forschern Zugang zu den Archivalien der Sammlung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen, die im Eigentum der KZ-Gedenkstätte Mauthausen stehen oder zu deren Weitergabe an Dritte sie berechtigt ist, damit Yad Vashem, im Einklang mit Artikel 4, auf eigene Kosten hievon elektronische Reproduktionen erlangen, diese für Forschungszwecke nutzen, in Yad Vashem der Öffentlichkeit zugänglich machen und veröffentlichen kann.
  3. Absatz 3,Yad Vashem stellt dem Österreichischen Staatsarchiv, dessen Archivalien reproduziert wurden, unentgeltlich Kopien der hergestellten Reproduktionen zur Verfügung, wobei das technische Format zwischen der betroffenen Einrichtung und Yad Vashem zu vereinbaren ist. Die KZ-Gedenkstätte Mauthausen reproduziert die Materialien für die von Yad Vashem nominierten Forscher gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien, Standards und Gebühren der KZ-Gedenkstätte Mauthausen.
  4. Absatz 4,Durch Vereinbarung zwischen dem Österreichischen Staatsarchiv und Yad Vashem kann der Anhang ergänzt werden. Auf die in dieser Weise in den Anhang aufgenommenen Archivalien sind die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011487

Dokumentnummer

NOR40231571