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Art. 2

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. III Nr. 35/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.2021 BGBl. III Nr. 35/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nutzung von Reproduktionen bestimmter Archivalien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2021,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. III Nr. 35/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Staat Israel gestattet Forschern, die vom Österreichischen Staatsarchiv oder von der KZ-Gedenkstätte Mauthausen nominiert werden, Zugang zu den Archivalien von Yad Vashem mit Österreichbezug, die im Eigentum von Yad Vashem stehen oder zu deren Weitergabe an Dritte es berechtigt ist, damit das Österreichische Staatsarchiv oder die KZ-Gedenkstätte Mauthausen, im Einklang mit Artikel 4, auf eigene Kosten hievon elektronische Reproduktionen herstellen, diese für Forschungszwecke nutzen und veröffentlichen können.
  2. Absatz 2,Yad Vashem reproduziert die Materialien für die vom Österreichischen Staatsarchiv oder der KZ-Gedenkstätte Mauthausen nominierten Forscher gemäß den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Richtlinien, Standards und Gebühren von Yad Vashem.

Im RIS seit

03.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2021

Gesetzesnummer

20011487

Dokumentnummer

NOR40231572