Rechtstracker.at

§ 4 VPG

Fassungen
ab 15.06.2023 — BGBl. I Nr. 56/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute15.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 56/2023
§ 414.04.202114.06.2023 BGBl. I Nr. 67/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.06.2023BGBl. I Nr. 56/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verpflichtete Organe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist von dem jeweils zuständigen Bundesminister, der jeweils zuständigen Bundesministerin bzw. der gegebenenfalls zuständigen Bundesregierung vor Erlassung einer Verordnung oder der Einbringung eines Gesetzesantrags in den Nationalrat durchzuführen. Wenn Gesetzesvorschläge von der Bundesregierung gemäß Artikel 41, Absatz eins, B-VG als Regierungsvorlagen dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung vorgelegt werden, hat das zuständige Organ die Verhältnismäßigkeitsprüfung bereits vor Einbringung in den Ministerrat durchzuführen.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Bei Gesetzesvorschlägen gemäß Artikel 41, Absatz eins, und 2 B-VG mit Ausnahme von Regierungsvorlagen, hinsichtlich derer bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurde und die im Nationalrat nicht geändert werden, obliegt die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung dem Präsidenten bzw. der Präsidentin des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates kann dabei das jeweils sachlich zuständige Bundesministerium beiziehen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
  3. Absatz 3,Sind andere Organe als der Nationalrat, eine Bundesministerin, ein Bundesminister oder die Bundesregierung ermächtigt, Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zu erlassen, so obliegt ihnen die Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Im RIS seit

15.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40253078

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/67/P4/NOR40253078