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§ 5 VPG

Fassungen
ab 14.04.2021 — BGBl. I Nr. 67/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute14.04.2021 BGBl. I Nr. 67/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.04.2021BGBl. I Nr. 67/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VPG

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neuen bzw. geänderten Vorschrift stehen.
  2. Absatz 2,Jede Vorschrift im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ist so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
  3. Absatz 3,Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, als gerechtfertigt und verhältnismäßig müssen durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert werden.
  4. Absatz 4,Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.

Im RIS seit

13.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20011518

Dokumentnummer

NOR40232563