Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neuen bzw. geänderten Vorschrift stehen.Der Umfang der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der neuen bzw. geänderten Vorschrift stehen.
(2)Absatz 2,Jede Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 ist so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.Jede Vorschrift im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, ist so ausführlich zu erläutern, dass eine Bewertung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird.
(3)Absatz 3,Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 als gerechtfertigt und verhältnismäßig müssen durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert werden.Die Gründe für die Beurteilung einer Vorschrift im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, als gerechtfertigt und verhältnismäßig müssen durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente substantiiert werden.
(4)Absatz 4,Bei der Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auf Relevanz, auf inhaltliche Konsistenz, auf Verständlichkeit, auf Nachvollziehbarkeit, auf Vergleichbarkeit und auf Überprüfbarkeit zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232563