Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 67/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen:
Rechtfertigung durch Ziele des Allgemeininteresses, die konkreten Risiken entgegenwirken sollen;
Geeignetheit und Angemessenheit der Regelung;
Verhältnismäßigkeit der Regelung unter Berücksichtigung gelinderer Mittel;
Verhältnis zu bestehenden Vorschriften und kombinatorische Effekte insbesondere in Bezug auf bestimmte berufsrechtliche Anforderungen;
Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr, die Wahlmöglichkeit für Verbraucher und die Qualität der Dienstleistung;
berufsspezifische Zusammenhänge zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Berufsqualifikation;
spezifische Anforderungen an die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen;
Nichtdiskriminierung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2.Nichtdiskriminierung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,
(2)Absatz 2,Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in Paragraph 5, festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen.
Schlagworte
Personenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40232564