Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verfahren bei Sperren
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Verbringung von Rindern in den und aus dem Betrieb ist bescheidmäßig mit einstweiliger Anordnung zu untersagen. Die einstweilige Anordnung hat in Schriftform zu ergehen und ist bei Vorortkontrollen durch das Kontrollorgan der AMA sofort auszustellen und zuzustellen.
(2)Absatz 2,Die einstweilige Anordnung ist unverzüglich schriftlich aufzuheben oder abzuändern, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233079