Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verbot der Verbringung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Wird bei einer Kontrolle am Betrieb
ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 und ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 und ohne Meldung an die elektronische Datenbank gemäß § 6 vorgefunden oderein Rind ohne Ohrmarken gemäß Paragraph 4 und ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß Paragraph 5 und ohne Meldung an die elektronische Datenbank gemäß Paragraph 6, vorgefunden oder
ein Rind mit fehlerhafter oder fehlender Meldung an die elektronische Datenbank vorgefunden oder
diese Kontrolle verweigert,
so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.
(2)Absatz 2,Wird bei einer Kontrolle am Betrieb ein Rind ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 vorgefunden, so ist die Verbringung für dieses Rind solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.Wird bei einer Kontrolle am Betrieb ein Rind ohne Ohrmarken gemäß Paragraph 4, oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß Paragraph 5, vorgefunden, so ist die Verbringung für dieses Rind solange zu untersagen, bis die betreffende Anforderung nachgeholt wurde.
(3)Absatz 3,Werden jeweils mehr als 20 % der Rinder ohne Ohrmarken gemäß § 4 oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß § 5 bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt, so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb zu untersagen. Bei Betrieben mit höchstens zehn Rindern ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb nur zu untersagen, wenn mehr als zwei Rinder ohne Ohrmarken oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt werden.Werden jeweils mehr als 20 % der Rinder ohne Ohrmarken gemäß Paragraph 4, oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis gemäß Paragraph 5, bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt, so ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb zu untersagen. Bei Betrieben mit höchstens zehn Rindern ist die Verbringung für alle Rinder in den und aus dem Betrieb nur zu untersagen, wenn mehr als zwei Rinder ohne Ohrmarken oder ohne Eintragung im Bestandsverzeichnis bei einer Kontrolle am Betrieb festgestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233078