Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 21.04.2021 — BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute21.04.2021 BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

21.04.2021BGBl. II Nr. 174/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die rinderhaltende Person hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß Paragraph 4, Absatz 4,, den in unmittelbarer Bundesverwaltung tätigen Grenztierärzten, Organen und Beauftragten der Europäischen Union, im Folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
  2. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen der rinderhaltenden Person, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der rinderhaltenden Person anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten, insbesondere bei Betrieben mit ganzjähriger Freilandhaltung für das Einfangen und das Vorführen der Rinder zu sorgen.
  4. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung der rinderhaltenden Person zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat die rinderhaltende Person auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
  6. Absatz 6,Die Verpflichtungen nach Absatz eins bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
  7. Absatz 7,Die Rinder abgebende rinderhaltende Person hat auf Verlangen der Behörde die übernehmende rinderhaltende Person mit vollständigem Namen und Anschrift bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233077