Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Identifizierungsdokument
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Ein Identifizierungsdokument ist auf Antrag für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an die rinderhaltende Person auszugeben.
(2)Absatz 2,Das Identifizierungsdokument hat neben den Angaben gemäß Art. 44 der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 die Unterschrift der letzten rinderhaltenden Person und den Bestätigungsvermerk des Amtstierarztes, der den Transport abgefertigt hat, zu enthalten.Das Identifizierungsdokument hat neben den Angaben gemäß Artikel 44, der delegierten Verordnung (EU) 2019 aus 2035, die Unterschrift der letzten rinderhaltenden Person und den Bestätigungsvermerk des Amtstierarztes, der den Transport abgefertigt hat, zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Ausgabe und Zurücknahme des Identifizierungsdokumentes durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder durch die im § 6 Abs. 2 genannten Einrichtungen und der Ausdruck des Identifizierungsdokumentes durch die rinderhaltende Person in der von der AMA vorgegebenen Form ist zulässig.Die Ausgabe und Zurücknahme des Identifizierungsdokumentes durch die Landwirtschaftskammer auch auf Bezirksebene oder durch die im Paragraph 6, Absatz 2, genannten Einrichtungen und der Ausdruck des Identifizierungsdokumentes durch die rinderhaltende Person in der von der AMA vorgegebenen Form ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233076