Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 21.04.2021 — BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute21.04.2021 BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

21.04.2021BGBl. II Nr. 174/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kostenverrechnung von Kontrollen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
  2. Absatz 2,Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle von der rinderhaltenden Person zu tragen.
  3. Absatz 3,Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind von der rinderhaltenden Person zu tragen.
  4. Absatz 4,Soweit der AMA aus den Absatz 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten Paragraph 15, Absatz 4 bis 6 und anzuwenden.

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233083