Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 21.04.2021 — BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute21.04.2021 BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

21.04.2021BGBl. II Nr. 174/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Datenübermittlung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Soweit dies zur Prüfung der Angaben für die Etikettierung oder auf einem Etikett im Sinne des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.8.2000, Seite 1, oder zur Prüfung der Herkunft eines Rindes, von Rindfleisch oder eines Rindfleischerzeugnisses erforderlich ist, ist die AMA berechtigt und verpflichtet, die in Absatz 2, angeführten Daten der elektronischen Datenbank an Empfänger gemäß Absatz 3, zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Diese Daten umfassen ausgehend von der Ohrmarkennummer eines Rindes folgende weitere tierbezogene Angaben:
    1. Ziffer eins
      Name, Anschrift der rinderhaltenden Personen und Betriebsnummern,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum, Geschlecht und Rasse des Rindes sowie
    3. Ziffer 3
      Geburts- und Aufenthaltsorte sowie Aufenthaltsdauer des Rindes.
  3. Absatz 3,Die in Absatz 2, genannten Daten sind der für das jeweilige Etikettierungssystem zuständigen unabhängigen Kontrollstelle oder dem Inhaber eines genehmigten Etikettierungssystems auf deren Verlangen zu übermitteln. Die Datenübermittlung kann nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten der AMA durch einen EDV-mäßigen Zugriff auf die elektronische Datenbank gemäß Paragraph 6, erfolgen. Ansonsten erfolgt die Datenübermittlung in einer anderen geeigneten technischen Weise.
  4. Absatz 4,Die Kosten der Datenübermittlung haben die in Absatz 3, angeführten Empfänger zu tragen.

Schlagworte

Geburtsort

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233084