Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 21.04.2021 — BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 18 heute21.04.2021 BGBl. II Nr. 174/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

21.04.2021BGBl. II Nr. 174/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten der AMA und Datenzugang

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die AMA hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden:
    1. Ziffer eins
      den Kostenersatz gemäß Paragraph 15,,
    2. Ziffer 2
      die ausgegebenen Ohrmarken,
    3. Ziffer 3
      die verhängten Sanktionen und
    4. Ziffer 4
      die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
  2. Absatz 2,Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen notwendig sind, zu ermöglichen.

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Gesetzesnummer

20011525

Dokumentnummer

NOR40233085