Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 174/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten der AMA und Datenzugang
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die AMA hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden:
den Kostenersatz gemäß § 15,den Kostenersatz gemäß Paragraph 15,,
die ausgegebenen Ohrmarken,
die verhängten Sanktionen und
die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
(2)Absatz 2,Die AMA hat den mit der Vollziehung des Veterinärwesens betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder zum Schutz der menschlichen Gesundheit notwendig sind, zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Die AMA hat den mit der Vollziehung des Lebensmittelrechts betrauten Behörden auf elektronischem Wege den Zugang zu den notwendigen Daten, soweit diese zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Vollziehung der Bestimmungen über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen notwendig sind, zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
NOR40233085