Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Stoffstrommanagement
§ 10.Paragraph 10,
Absatz eins,(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Bereiche zu umfassen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
eine Abfallstofferkennung und -klassifizierung durchzuführen zuzuweisen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
eine Abfallprobe anhand äußerer Kriterien beurteilen und notwendige Analyseschritte festlegen.
einfache physikalische oder chemische Analysen durchführen (zB pH-Wert-Bestimmungen, Leitfähigkeitsmessungen, photometrische Schnelltests) und zugehörige Dokumentationsarbeiten ausführen.
Abfall identifizieren und gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVVO) klassifizieren.
Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung durchzuführen, wobei folgende Arbeiten auszuführen sind:
identifiziertem Abfall weitere Behandlungsschritte zuweisen (zB Schreddern, Brechen)
Transportfahrzeuge, Förderhilfsmittel und Transportbehältnisse für den Abfalltransport auswählen
den Gesamtprozess der Abfallbehandlung (zB Stoffstrom, Arbeitsabläufe) graphisch darstellen zB in der Form eines Blockfließbildes
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien heranzuziehen:
für die Abfallstofferkennung und -klassifizierung:
Ordnung und Sauberkeit der Durchführung
Genauigkeit der Prüfwerte
fachgerechtes Führen der Prüfdokumente
für die Arbeiten im Rahmen der Abfallverarbeitung:
(3)Absatz 3,Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist der Aufgabenstellung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
Schlagworte
Abfallstoffklassifizierung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233333