Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 199/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 199/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 199/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Abfallberatung und Abfallwirtschaft

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
  2. Absatz 2,Im schriftlichen Teil hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Aufgaben zu bearbeiten: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhenden Bescheiden zu überwachen und Informationen über festgestellte Mängel zu erstellen.
    2. Ziffer 2
      Möglichkeiten zur sinnvollen Organisation der Umsetzung von abfallrechtlichen Vorschriften vorzuschlagen.
    3. Ziffer 3
      ein Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.
  3. Absatz 3,Die mündliche Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Sie hat sich ausgehend von den im schriftlichen Teil erarbeiteten Inhalten auf die Beratung einer oder mehrerer Zielgruppen (zB Betriebsinhaber/ Betriebsinhaberin, Vertreter/Vertreterin einer Fremdfirma) in abfallwirtschaftlichen und/oder abfallrechtlichen Fragen zu beziehen.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      korrekte und vollständige Aufgabenlösung,
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit.
    3. Für
      die Bewertung des mündlichen Teils ist außerdem das folgende Kriterium maßgebend:
    4. Ziffer eins
      professionelles Präsentationsverhalten.
  5. Absatz 5,Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 180 Minuten bearbeitet werden können. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nach 210 Minuten zu beenden.
  6. Absatz 6,Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011531

Dokumentnummer

NOR40233332