Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Beratungs- und Verkaufsgespräch
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit Gästen (zB Verkauf, Beratung, Reklamation) ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung
Schlagworte
Beratungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233355