Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 201/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Beratungs- und Verkaufsgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit Gästen (zB Verkauf, Beratung, Reklamation) ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit
    2. Litera b
      professionelle Gesprächsführung und Kundenorientierung

Schlagworte

Beratungsgespräch

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233355