Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Systemgastronomische Prozesse – mündlich
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission.
(2)Absatz 2,In der Einladung zur Lehrabschlussprüfung hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin mitzuteilen, dass diese/r eine Aufstellung mit zumindest zehn Produkte (Speisen und/oder Getränken), die er/sie in seiner/ihrer bisherigen Berufspraxis zubereitet hat, zur Prüfung mitzubringen hat.
(3)Absatz 3,Aus der Aufstellung gemäß Abs. 2 wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus. Legt ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin keine Aufstellung vor oder entspricht diese nicht den in Abs. 2 genannten Anforderungen, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus.Aus der Aufstellung gemäß Absatz 2, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus. Legt ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin keine Aufstellung vor oder entspricht diese nicht den in Absatz 2, genannten Anforderungen, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus.
(4)Absatz 4,Der/die Prüfungskandidat/in hat den Produktionsprozess eines systemgastronomischen Produkts nach Auswahl der Prüfungskommission zu präsentieren. Diese Präsentation hat folgende Punkte zu umfassen:
notwendige Vorbereitungsarbeiten
Arbeitsschritte und -techniken für die Auf- und Zubereitung des Produkts unter Einhaltung von HACCP
erforderliche Geräte, Maschinen und Werkzeuge
Anrichteweise und Bereitstellung
(5)Absatz 5,Die Prüfungskommission kann Fragen zur Präsentation sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben stellen.
(6)Absatz 6,Für die Bewertung sind die fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit maßgebend.
(7)Absatz 7,Die Präsentation soll zumindest 10 Minuten zu dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
Schlagworte
Arbeitstechnik, Aufbereitung
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233354