Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 201/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Systemgastronomische Prozesse – mündlich

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission.
  2. Absatz 2,In der Einladung zur Lehrabschlussprüfung hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin mitzuteilen, dass diese/r eine Aufstellung mit zumindest zehn Produkte (Speisen und/oder Getränken), die er/sie in seiner/ihrer bisherigen Berufspraxis zubereitet hat, zur Prüfung mitzubringen hat.
  3. Absatz 3,Aus der Aufstellung gemäß Absatz 2, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus. Legt ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin keine Aufstellung vor oder entspricht diese nicht den in Absatz 2, genannten Anforderungen, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus.
  4. Absatz 4,Der/die Prüfungskandidat/in hat den Produktionsprozess eines systemgastronomischen Produkts nach Auswahl der Prüfungskommission zu präsentieren. Diese Präsentation hat folgende Punkte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      erforderliche Zutaten
    2. Ziffer 2
      notwendige Vorbereitungsarbeiten
    3. Ziffer 3
      Arbeitsschritte und -techniken für die Auf- und Zubereitung des Produkts unter Einhaltung von HACCP
    4. Ziffer 4
      erforderliche Geräte, Maschinen und Werkzeuge
    5. Ziffer 5
      Anrichteweise und Bereitstellung
  5. Absatz 5,Die Prüfungskommission kann Fragen zur Präsentation sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben stellen.
  6. Absatz 6,Für die Bewertung sind die fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit maßgebend.
  7. Absatz 7,Die Präsentation soll zumindest 10 Minuten zu dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Schlagworte

Arbeitstechnik, Aufbereitung

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233354