Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 201/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 201/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Systemgastronomische Prozesse – schriftlich

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben zu umfassen. Es sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat
    1. Ziffer eins
      Gästeservice und Sicherstellung von systemgastronomischen Prozessen
      • Strichaufzählung
        eine Beschwerde eines Gastes zu bearbeiten.
      • Strichaufzählung
        eine Tages- oder Schichtabrechnung durchzuführen und den Kassenstand in Bezug auf die von ihm/ihr verkauften Produkte zu kontrollieren.
      • Strichaufzählung
        eine Aufgabe im Rahmen der Planung und Organisation von Arbeitsabläufen durchzuführen (zB Checklisten erstellen oder anpassen).
      • Strichaufzählung
        eine Umsatz- und Gästeplanung zu analysieren und entsprechende Maßnahmen abzuleiten.
      • Strichaufzählung
        eine Preiskalkulation durchzuführen.
      • Strichaufzählung
        eine Aufgabe im Rahmen der Umsetzung von Themen, Promotions bzw. Aktionen zu bearbeiten.
      • Strichaufzählung
        eine Aufgabe im Rahmen der Gästebindung zu bearbeiten.
    2. Ziffer 2
      Warenwirtschaft
      • Strichaufzählung
        den Warenbestand von Getränken, Lebensmitteln oder anderen Waren zu ermitteln und die Bestellung durchzuführen.
      • Strichaufzählung
        den Lieferschein mit dem Bestellschein zu vergleichen und geeignete Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen zu ergreifen.
      • Strichaufzählung
        Liefer- bzw. Leistungsverzug festzustellen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen.
      • Strichaufzählung
        Inventurergebnisse auszuwerten und Auffälligkeiten zu erkennen.
    3. Ziffer 3
      Personal
      • Strichaufzählung
        einen Dienstplan unter Berücksichtigung des geschätzten Personalbedarfs und der rechtlichen Grundlagen zu erstellen.
      • Strichaufzählung
        einen Einsatzplan unter Berücksichtigung des geschätzten Personalbedarfs und der rechtlichen Grundlagen zu erstellen.
      • Strichaufzählung
        eine Aufgabe im Rahmen der Mitarbeiterschulung durchzuführen.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Litera a
      fachliche Richtigkeit und
    2. Litera b
      Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
  5. Absatz 5,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Tagesabrechnung, Umsatzplan, Lieferverzug

Im RIS seit

03.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233353