Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Beratung und Verkauf
      1. Litera a
        eine Vorauswahl an Artikeln unter Berücksichtigung spezifischer Kundenwünsche zu treffen.
      2. Litera b
        ein Schriftstück (zB Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
      3. Litera c
        eine Kundenanfrage per E-Mail zu beantworten.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Beschaffung
      1. Litera a
        eine Remission zu bearbeiten.
      2. Litera b
        eine Anfrage zu tätigen.
      3. Litera c
        Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
      4. Litera d
        eine Bestellung durchzuführen.
      5. Litera e
        eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
      6. Litera f
        Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
      7. Litera g
        Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
      8. Litera h
        eine Zahlung vorzubereiten.
    3. Ziffer 3
      im Bereich Marketing
      1. Litera a
        ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Presseaussendungen) zu gestalten.
      2. Litera b
        die Gestaltung eines Büchertisches oder Schaufensters zu konzipieren.
      3. Litera c
        Aufgaben bei der Konzeption von Veranstaltungen zu erledigen.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Beratungs- und Verkaufsgesprächs, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

Schlagworte

Buchwirtschaft, Buchhandel, Beratungsgespräch

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233412