Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Beratung und Verkauf
eine Vorauswahl an Artikeln unter Berücksichtigung spezifischer Kundenwünsche zu treffen.
ein Schriftstück (zB Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
eine Kundenanfrage per E-Mail zu beantworten.
im Bereich Beschaffung
eine Remission zu bearbeiten.
Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
eine Bestellung durchzuführen.
eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
eine Zahlung vorzubereiten.
im Bereich Marketing
ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Presseaussendungen) zu gestalten.
die Gestaltung eines Büchertisches oder Schaufensters zu konzipieren.
Aufgaben bei der Konzeption von Veranstaltungen zu erledigen.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Beratungs- und Verkaufsgesprächs, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Beratungs- und Verkaufsgesprächs, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
Schlagworte
Buchwirtschaft, Buchhandel, Beratungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233412