Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Betriebslogistikkaufmann/Betriebslogistikkauffrau

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Betriebslogistik und Lagerwirtschaft
      1. Litera a
        den Abgleich zwischen tatsächlich gelieferter Ware und dem Lieferdokument durchzuführen.
      2. Litera b
        Maßnahmen bei nicht-ordnungsgemäßer Lieferung zu ergreifen.
      3. Litera c
        die Retourenbearbeitung umzusetzen.
      4. Litera d
        Lagerbestände zu kontrollieren und Maßnahmen bei Abweichungen zu ergreifen.
      5. Litera e
        die Durchführung von Warenbewegungen vorzuschlagen.
      6. Litera f
        Waren zu kommissionieren.
      7. Litera g
        Versanddokumente zu erstellen.
      8. Litera h
        lagerspezifische Kennzahlen zu interpretieren.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Materialwirtschaft
      1. Litera a
        Waren und Bestellmengen vorzuschlagen.
      2. Litera b
        Waren zu beschaffen.
      3. Litera c
        Liefertermine zu überwachen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen einzuleiten.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Das Fachgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheit am Arbeitsplatz
    2. Ziffer 2
      Lagerorganisation
    3. Ziffer 3
      Lagerungsvorschriften
    4. Ziffer 4
      Produktspezifische Transportverpackung
    5. Ziffer 5
      Mülltrennung

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233411