Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Facility-Management
eine Überprüfung von betrieblichen Funktions- und Wohnbereichen durchzuführen.
einen Reinigungsplan zu erstellen.
eine Personalschulung zu konzipieren und entsprechende Unterlagen vorzubereiten.
einen Personaleinsatz- bzw. Personaldienstplan zu erstellen.
im Bereich Gestaltung betrieblicher Wohn- und Funktionsbereiche
eine Aufgabe im Rahmen der Veranstaltungskonzeption zu bearbeiten (zB Function-Sheet).
im Bereich Beschaffung
Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
eine Bestellung durchzuführen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen zu ergreifen.
im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
eine Zahlung vorzubereiten.
einfache Kennzahlen zu ermitteln.
Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß zu erfassen und den Kassastand zu überprüfen.
eine Statistik aufzubereiten.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
Gespräch mit Lieferanten (zB Anfrage, Bestellung, Lieferung, Reklamation)
Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Reinigungs- und Hygienemanagement, Sicherheit, Personalplanung und -entwicklung, Gestaltung betrieblicher Wohn- und Funktionsbereiche)
Schlagworte
Zahlungsausgang, Personalentwicklung, Funktionsbereich, Personaleinsatzplan, Wohnbereich, Reinigungsmanagement
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233410