Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Betriebsdienstleister/Betriebsdienstleisterin

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Facility-Management
      1. Litera a
        eine Überprüfung von betrieblichen Funktions- und Wohnbereichen durchzuführen.
      2. Litera b
        einen Reinigungsplan zu erstellen.
      3. Litera c
        eine Personalschulung zu konzipieren und entsprechende Unterlagen vorzubereiten.
      4. Litera d
        einen Personaleinsatz- bzw. Personaldienstplan zu erstellen.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Gestaltung betrieblicher Wohn- und Funktionsbereiche
      1. Litera a
        eine Aufgabe im Rahmen der Veranstaltungskonzeption zu bearbeiten (zB Function-Sheet).
    3. Ziffer 3
      im Bereich Beschaffung
      1. Litera a
        Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
      2. Litera b
        eine Bestellung durchzuführen.
      3. Litera c
        Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen bzw. Leistungen zu ergreifen.
    4. Ziffer 4
      im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
      1. Litera a
        eine Zahlung vorzubereiten.
      2. Litera b
        einfache Kennzahlen zu ermitteln.
      3. Litera c
        Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß zu erfassen und den Kassastand zu überprüfen.
      4. Litera d
        eine Statistik aufzubereiten.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Gespräch mit Lieferanten (zB Anfrage, Bestellung, Lieferung, Reklamation)
    2. Ziffer 2
      Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Reinigungs- und Hygienemanagement, Sicherheit, Personalplanung und -entwicklung, Gestaltung betrieblicher Wohn- und Funktionsbereiche)

Schlagworte

Zahlungsausgang, Personalentwicklung, Funktionsbereich, Personaleinsatzplan, Wohnbereich, Reinigungsmanagement

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233410