Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Bankkaufmann/Bankkauffrau

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Kundenberatung und Verkauf
      1. Litera a
        eine Kundenanfrage in Englisch zu beantworten.
      2. Litera b
        eine Kundenanfrage zum Thema Konten und Karten zu bearbeiten.
      3. Litera c
        eine Kundenanfrage zum Thema Versicherung zu bearbeiten.
      4. Litera d
        ein Wertpapier-Factsheet zu interpretieren.
      5. Litera e
        Steuern im Bankgeschäft (KESt, Kursgewinnsteuer, VerSt) zu berechnen.
      6. Litera f
        eine Plausibilitätsprüfung bei einer Finanzierungsanfrage (zB Haushaltsrechnung, Einkommensanalyse) durchzuführen.
      7. Litera g
        eine Kundenreklamation zu bearbeiten.
      8. Litera h
        eine Kundenanfrage zum Thema Sparen und Bausparen zu bearbeiten.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Zahlungsverkehr
      1. Litera a
        Überweisungen sowie Arbeiten des nationalen Zahlungsverkehrs durchzuführen.
      2. Litera b
        Tätigkeiten im internationalen Zahlungsverkehr (zB Auslandsüberweisungen, Schecks) abzuwickeln.
      3. Litera c
        eine Valuten- oder Devisenabrechnung durchzuführen.
      4. Litera d
        eine Bartransaktion (Compliance, Geldwäsche) abzuwickeln.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Kundengesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Konten und Karten
    2. Ziffer 2
      Sparen und Bausparen
    3. Ziffer 3
      Versicherung
    4. Ziffer 4
      Finanzierungsformen
    5. Ziffer 5
      Wertpapiere

Schlagworte

Valutenabrechnung

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233409