Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Assistent/Assistentin in der Sicherheitsverwaltung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Sicherheitsverwaltung
ein Schriftstück zu erstellen (zB Sachverhaltsdarstellung).
eine Beschwerde unter der Vorgabe von Entscheidungen und weiteren Grundlagen zu beantworten.
im Bereich Beschaffung, Inventar- und Materialverwaltung
Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
eine Bestellung durchzuführen.
eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
im Bereich Öffentliches Rechnungswesen
eine Statistik aufzubereiten und gegebenenfalls eine der weiteren Aufgaben zu bearbeiten:
die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
Zahlungseingänge und -ausgänge ordnungsgemäß zu erfassen, den Kassastand zu überprüfen und den Kassaabschluss durchzuführen.
im Bereich Office-Management
Aufgaben im Rahmen der Termin- und/oder Dienstreiseorganisation durchzuführen.
Aufgaben im Rahmen der Veranstaltungsorganisation auszuführen.
eine Präsentation zu einem vorgegebenen Text zu erstellen.
Informationen sinngemäß zu erfassen und zu strukturieren (zB bei der Erstellung eines Newsletters).
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Das Fachgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Das Fachgespräch hat sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag zu beziehen. Es hat die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
Grundlagen der Verwaltung
Durchführung von Verwaltungsaufgaben
Schlagworte
Zahlungsausgang, Inventarverwaltung, Terminorganisation
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233440