Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
2. Abschnitt
Geschäftsprozesse und Fachgespräch – Bestimmungen für einzelne Lehrberufe
Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Bestandserschließung, -verwaltung und -pflege
Medien, Informationen und Daten bzw. Archivgut nach Vorgaben zu verzeichnen oder zu erfassen.
ein Schriftstück aus Kurrentschrift zu transkribieren und zu erschließen.
Abweichungen von den optimalen Klimabedingungen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen.
im Bereich Kundenberatung und -betreuung
eine Kundenanfrage im Bereich Digitalisation on Demand zu bearbeiten und den internen Workflow anzustoßen.
Mahngebühren abzurechnen.
den Wiederbeschaffungswert von Büchern zu berechnen und eine entsprechende Rechnung vorzubereiten.
eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
im Bereich Bestandsaufbau von Medien, Informationen und Daten
Preise und Konditionen verschiedener Angebote miteinander zu vergleichen und eine Beschaffungsentscheidung vorzuschlagen.
eine Bestellung durchzuführen.
eine Lieferung mit dem Auftrag zu vergleichen und eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
im Bereich Marketing
einfache Kennzahlen zu ermitteln und zu interpretieren.
eine Statistik aufzubereiten.
einen Beitrag für die sozialen Netzwerke zu verfassen.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
Gespräch mit einem Kunden (zB Kundenanfragen, Abwicklung von Entlehn- und Rückgabevorgängen, Zugang zu elektronischen Medien, Beschwerde bzw. Reklamation, Zugangsbedingungen)
Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Bestandserschließung, -verwaltung und -pflege, Bestandsaufbau von Medien, Informationen und Daten, Marketing)
Schlagworte
Bestandsverwaltung, Bestandspflege, Kundenbetreuung, Archivassistent, Bibliotheksassistent, Archivassistentin, Bibliotheksassistentin, Entlehnvorgang
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233407