Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Buch- und Medienwirtschaft – Verlag

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest drei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Produktentwicklung/-herstellung und Marketing/Vertrieb
      1. Litera a
        eine Autorenanfrage zu bearbeiten.
      2. Litera b
        ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter) zu gestalten.
      3. Litera c
        eine Preiskalkulation für Verlagsprodukte durchzuführen.
      4. Litera d
        Aufgaben im Rahmen der Veranstaltungsorganisation durchzuführen.
      5. Litera e
        ein einfaches Vertriebskonzept für ein Verlagsprodukt zu erstellen.
      6. Litera f
        ein Schriftstück (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
      7. Litera g
        eine Remission zu bearbeiten.
      8. Litera h
        eine Zahlung vorzubereiten.
      9. Litera i
        die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
      10. Litera j
        eine Statistik aufzubereiten.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Beschaffung
      1. Litera a
        eine Anfrage zu tätigen.
      2. Litera b
        Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
      3. Litera c
        eine Bestellung durchzuführen.
      4. Litera d
        eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
      5. Litera e
        Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
      6. Litera f
        Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Gespräch mit (potentiellen) Kunden (zB Anfrage, Angebot, Lieferung, Reklamation)
    2. Ziffer 2
      Gespräch mit Geschäftspartnern des Entwicklungs- bzw. Herstellungsprozesses von Verlagsprodukten (zB Druckerei, Autoren/Autorinnen)

Schlagworte

Buchwirtschaft, Entwicklungsprozess

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233414