Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.05.2021 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.05.2021 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.05.2021BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Eventkaufmann/Eventkauffrau

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Konzeptentwicklung
      1. Litera a
        anhand eines Kurzbriefings ein Grundkonzept für eine Veranstaltung zu erstellen.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Kundenmanagement
      1. Litera a
        ein Angebot zu kalkulieren.
      2. Litera b
        ein Schriftstück im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
      3. Litera c
        eine Reklamation zu bearbeiten.
    3. Ziffer 3
      im Bereich Veranstaltungsmanagement und -durchführung
      1. Litera a
        einen Veranstaltungsplan zu erstellen (zB Ablauf- oder Regieplan).
      2. Litera b
        einen Personaleinsatzplan zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      im Bereich Veranstaltungsmarketing
      1. Litera a
        briefingkonforme Marketingmaßnahmen zu definieren.
    5. Ziffer 5
      im Bereich Beschaffung
      1. Litera a
        Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu begründen.
      2. Litera b
        eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
      3. Litera c
        Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
    6. Ziffer 6
      im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
      1. Litera a
        eine Online-Zahlung vorzubereiten.
      2. Litera b
        die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
      3. Litera c
        einfache Kennzahlen zu ermitteln (zB Deckungsbeitragsermittlung).
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat in Form eines Kundengesprächs stattzufinden (zB Briefinggespräch und/oder Behandlung eines Angebots).

Schlagworte

Verwaltungsdurchführung, Ablaufplan

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233418