Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Kundenakquise und Kundenberatung“ und zumindest eine Aufgabe aus dem Bereich „Kundenbetreuung“ zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Kundenakquise und Kundenberatung“ und zumindest eine Aufgabe aus dem Bereich „Kundenbetreuung“ zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Kundenakquise und Kundenberatung
Auskünfte an Kunden zu erteilen.
eine Kundenanfrage zum Thema Sparen und Bausparen zu bearbeiten.
eine Kundenanfrage zum Thema Finanzierung zu bearbeiten.
eine Kundenanfrage zum Thema Versicherung zu bearbeiten.
eine Kundenanfrage zum Thema Veranlagung zu bearbeiten.
eine Plausibilitätsprüfung bei einer Finanzierungsanfrage (zB Haushaltsrechnung, Einkommensanalyse) durchzuführen.
einen Kreditantrag zu prüfen.
einen Versicherungsantrag zu prüfen.
ein KID oder ein Factsheet für ein Wertpapier zu interpretieren.
einfache Berechnungen durchzuführen (zB VerSt, Agio, Finanzierungsnebenkosten, Kaufnebenkosten, KESt).
im Bereich Kundenbetreuung
eine Schadensmeldung zu bearbeiten.
die Beurteilung des Versicherungsschutzes vorzunehmen.
eine Beschwerde/Reklamation zu bearbeiten.
einen Vertrag auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit bzw. Bindefrist sowie ordentliche und außerordentliche Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten zu prüfen.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Kundengesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Kundengesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
Schlagworte
Kündigungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233419