Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus dem Bereich „Kundenakquise und Kundenberatung“ und zumindest eine Aufgabe aus dem Bereich „Kundenbetreuung“ zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Kundenakquise und Kundenberatung
      1. Litera a
        Auskünfte an Kunden zu erteilen.
      2. Litera b
        eine Kundenanfrage zum Thema Sparen und Bausparen zu bearbeiten.
      3. Litera c
        eine Kundenanfrage zum Thema Finanzierung zu bearbeiten.
      4. Litera d
        eine Kundenanfrage zum Thema Versicherung zu bearbeiten.
      5. Litera e
        eine Kundenanfrage zum Thema Veranlagung zu bearbeiten.
      6. Litera f
        eine Plausibilitätsprüfung bei einer Finanzierungsanfrage (zB Haushaltsrechnung, Einkommensanalyse) durchzuführen.
      7. Litera g
        einen Kreditantrag zu prüfen.
      8. Litera h
        einen Versicherungsantrag zu prüfen.
      9. Litera i
        ein KID oder ein Factsheet für ein Wertpapier zu interpretieren.
      10. Litera j
        einfache Berechnungen durchzuführen (zB VerSt, Agio, Finanzierungsnebenkosten, Kaufnebenkosten, KESt).
    2. Ziffer 2
      im Bereich Kundenbetreuung
      1. Litera a
        eine Schadensmeldung zu bearbeiten.
      2. Litera b
        die Beurteilung des Versicherungsschutzes vorzunehmen.
      3. Litera c
        eine Beschwerde/Reklamation zu bearbeiten.
      4. Litera d
        einen Vertrag auf die vertraglich vereinbarte Laufzeit bzw. Bindefrist sowie ordentliche und außerordentliche Kündigungs- und Rücktrittsmöglichkeiten zu prüfen.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Kundengesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Sparen und Bausparen
    2. Ziffer 2
      Versicherungen
    3. Ziffer 3
      Finanzierungsformen
    4. Ziffer 4
      Wertpapiere

Schlagworte

Kündigungsmöglichkeit

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233419