Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Finanz- und Rechnungswesenassistenz
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus dem Bereich „Rechnungswesen“ und je eine Aufgabe aus den Bereichen „Beschaffung“ und „Betriebliches Leistungsangebot“ zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus dem Bereich „Rechnungswesen“ und je eine Aufgabe aus den Bereichen „Beschaffung“ und „Betriebliches Leistungsangebot“ zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Rechnungswesen
laufende Geschäftsfälle zu verbuchen.
Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rückstellungen).
eine Zahlung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
Erfolgsrechnungen durchzuführen (zB Deckungsbeitragsrechnung, Break-Even-Point).
eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzubereiten und entsprechende Formulare auszufüllen.
im Bereich Beschaffung
Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
eine Bestellung durchzuführen.
eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
im Bereich Betriebliches Leistungsangebot
ein Angebot zu kalkulieren.
Schriftstücke im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung).
eine Reklamation gemäß den rechtlichen Vorgaben zu bearbeiten.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
Bereich: Gespräch mit Kunden
Interpretation eines Personalverrechnung-Abrechnungsbelegs oder
Bereich: Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld
Umgang mit Daten und Informationen oder
betriebliche Kennzahlen-Überprüfung oder
Informationen aus dem Jahresabschluss
Schlagworte
Finanzassitenz, Warenverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233420