Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Finanz- und Rechnungswesenassistenz

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus dem Bereich „Rechnungswesen“ und je eine Aufgabe aus den Bereichen „Beschaffung“ und „Betriebliches Leistungsangebot“ zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Rechnungswesen
      1. Litera a
        laufende Geschäftsfälle zu verbuchen.
      2. Litera b
        Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rückstellungen).
      3. Litera c
        eine Zahlung vorzubereiten und allfällige Preisnachlässe zu berücksichtigen.
      4. Litera d
        die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
      5. Litera e
        Erfolgsrechnungen durchzuführen (zB Deckungsbeitragsrechnung, Break-Even-Point).
      6. Litera f
        eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzubereiten und entsprechende Formulare auszufüllen.
      7. Litera g
        Kennzahlen zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Beschaffung
      1. Litera a
        eine Anfrage zu tätigen.
      2. Litera b
        Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
      3. Litera c
        eine Bestellung durchzuführen.
      4. Litera d
        eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
      5. Litera e
        Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
      6. Litera d
        Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
    3. Ziffer 3
      im Bereich Betriebliches Leistungsangebot
      1. Litera a
        ein Angebot zu kalkulieren.
      2. Litera b
        Schriftstücke im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung).
      3. Litera c
        eine Reklamation gemäß den rechtlichen Vorgaben zu bearbeiten.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Bereich: Gespräch mit Kunden
      1. Litera a
        Interpretation eines Personalverrechnung-Abrechnungsbelegs oder
      2. Litera b
        Reklamation
    2. Ziffer 2
      Bereich: Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld
      1. Litera a
        Umgang mit Daten und Informationen oder
      2. Litera b
        betriebliche Kennzahlen-Überprüfung oder
      3. Litera c
        Informationen aus dem Jahresabschluss

Schlagworte

Finanzassitenz, Warenverrechnung

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233420