Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Einkauf
den Artikelbestand zu ermitteln und Bestellmengen vorzuschlagen.
Angebote zu prüfen und eine Vorauswahl zu treffen.
eine Bestellung durchzuführen.
im Bereich Warenübernahme und Lagerung
eine Lieferung mit dem Auftrag zu vergleichen.
Lieferverzug festzustellen und Maßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben zu ergreifen.
im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
eine Rechnung auszustellen.
Kennzahlen und Statistiken zu interpretieren.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich auf jeden der folgenden Bereiche zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich auf jeden der folgenden Bereiche zu beziehen:
Bereich: Gespräch mit (potentiellen) Kunden
Beratungs- und Verkaufsgespräch oder
Bereich: Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld
betrieblicher Warenfluss oder
Trends bei den Artikeln seines/ihres Aufgabenbereichs oder
Verkaufsfördernde Maßnahmen oder
Abwicklung von besonderen Situationen an der Kassa
Schlagworte
Beratungsgespräch
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233421