Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Speditionslogistik

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest je zwei Aufgaben aus den Bereichen „Kundenakquise und Kundenmanagement“ und „Warenlagerung“ zu stellen. Aus dem Bereich Beschaffung ist eine Aufgabe zu stellen. Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Kundenakquise und Kundenmanagement
      1. Litera a
        eine Kundenpräsentation für logistische Dienstleistungen aufzubereiten.
      2. Litera b
        eine kundenspezifische Lagerstrategie und einen auftragsbezogenen Prozessablauf unter Berücksichtigung von Waren- und lagerspezifischer Erfordernisse zu erstellen.
      3. Litera c
        ein speditionslogistisches Angebot (inklusive Kosten- und Leistungsberechnung) unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Erfordernissen zu kalkulieren oder aufzubereiten.
      4. Litera d
        auf eine Anfrage/eine Reklamation/eine Beschwerde eines Kunden zu antworten.
    2. Ziffer 2
      im Bereich Warenlagerung
      1. Litera a
        eine Lagerstrategie und einen Prozessablauf zu erarbeiten.
      2. Litera b
        Lageroptimierungsmaßnahmen unter Anwendung von Leistungskennzahlen zu erarbeiten.
      3. Litera c
        Speditionsdokumente (zB Auslagerungsscheine) zu administrieren.
      4. Litera d
        Waren und Lagerbestände (zB nach Gefahrgutklassen, entsprechend dem ÖGZT (TARIC), nach Menge) zu klassifizieren.
      5. Litera e
        eine Lagerinventur durchzuführen.
      6. Litera f
        eine Anfrage von einem Speditionspartner zu beantworten.
      7. Litera g
        eine Anfrage in englischer Sprache zu beantworten.
      8. Litera h
        eine Schadensmeldung zu erstellen.
      9. Litera i
        eine Speditionsrechnung zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      im Bereich Beschaffung
      1. Litera a
        Betriebsmittelbestände oder den Bedarf an Dienstleistungen zu ermitteln.
      2. Litera b
        eine Anfrage zu tätigen.
      3. Litera c
        Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
      4. Litera d
        eine Bestellung durchzuführen.
      5. Litera e
        eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
      6. Litera f
        Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Gespräche mit (potentiellen) Kunden oder Logistikpartnern (zB Leistungsangebot, Lagerung von speziellen Waren, Verpackungen)
    2. Ziffer 2
      Gespräche mit (bestehenden) Kunden (zB Kosten und Preisargumentation speditionslogistische Leistungen, Beschwerden bzw. Reklamationen)
    3. Ziffer 3
      Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Aufgaben im Office-Management, Umgang mit Daten und Informationen, Aufgaben in der Beschaffung)

Schlagworte

Kostenberechnung

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233431