Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Sportadministrator/Sportadministratorin
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt § 6. Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hatFür den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Er/Sie hat
im Bereich Sportadministration
Maßnahmen für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Sportanlagen bzw. Trainingsgeräte zu ergreifen.
Aufgaben im Rahmen der Zusammenstellung des Sport bzw. Trainingsangebots auszuführen.
Trainings- bzw. Kurseinteilungen vorzunehmen und/oder Reservierungen bzw. Belegungen der Trainingsgeräte, Einrichtungen bzw. Sportanlagen zu verwalten.
im Bereich Kundenbetreuung
eine schriftliche Kundenanfrage zum Leistungsangebot zu beantworten.
ein Angebot zu erstellen.
Anmeldungen bzw. Bestellungen zum Leistungsangebot zu verwalten.
ein Schriftstück (zB Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
Aufgaben im Rahmen der Zahlungsabwicklung der Kunden zu übernehmen.
eine Reklamation gemäß den rechtlichen Vorgaben zu bearbeiten.
im Bereich Beschaffung
Preise und Konditionen miteinander zu vergleichen, eine Bezugskalkulation durchzuführen und eine Beschaffungsentscheidung zu treffen.
eine Bestellung durchzuführen.
eine Rechnungskontrolle durchzuführen.
Maßnahmen bei mangelhaften Lieferungen und Leistungen zu ergreifen.
im Bereich Marketing
ein betriebliches Kommunikationsmittel (zB Newsletter, Direct-Mailings, Presseaussendungen) zu gestalten.
auf Basis vorgegebener Parameter ein Veranstaltungskonzept zu entwickeln.
Aufgaben im Rahmen der Vorbereitung der Sportveranstaltung zu übernehmen.
im Bereich Betriebliches Rechnungswesen
eine Zahlung vorzubereiten.
die Offene-Posten-Liste zu verwalten und erforderliche Schritte im Mahnwesen zu setzen.
einfache Kennzahlen zu ermitteln.
eine Statistik aufzubereiten.
(2)Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt § 7. Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich zumindest auf eine der folgenden Situationen zu beziehen:
Gespräch mit (potentiellen) Kunden (zB Kundenberatung, Reklamation)
Gespräch mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld (zB Einteilung der Kurse bzw. des Trainings, Reservierung bzw. Belegung der Sportanlagen, Umgang mit Daten und Informationen)
Gespräch mit Lieferanten (zB Anfrage, Bestellung, Lieferung, Reklamation)
Schlagworte
Trainingseinteilung
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233432