Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 34 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 203/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 203/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Steuerassistenz

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Für den Gegenstand Geschäftsprozesse gilt Paragraph 6, Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest fünf Aufgaben aus den Bereichen „Rechnungswesen“ und „Abgabenrecht“ zu stellen: Er/Sie hat
    1. Ziffer eins
      im Bereich Rechnungswesen
      1. Litera a
        Belege auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.
      2. Litera b
        laufende Geschäftsfälle zu verbuchen.
      3. Litera c
        Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Forderungsabschreibungen und -bewertungen, Rückstellungen).
      4. Litera d
        eine steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zu erstellen.
      5. Litera e
        eine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu erstellen (zB Abrechnung von laufenden Bezügen, Sonderzahlungen, Überstunden).
    2. Ziffer 2
      im Bereich Abgabenrecht
      1. Litera a
        das steuerpflichtige Einkommen zu ermitteln, die Einkommensteuer zu berechnen und einen Einkommensteuerbescheid vorzubereiten.
      2. Litera b
        die Körperschaftsteuer und eine Körperschaftsteuererklärung vorzubereiten.
      3. Litera c
        die USt-Zahllast zu ermitteln, eine Umsatzsteuervoranmeldung vorzubereiten und entsprechende Formulare auszufüllen.
      4. Litera d
        Vorarbeiten zum Jahresabschluss durchzuführen (zB Anlagenverrechnung, Waren- und Materialverrechnung, Rückstellungen).
      5. Litera e
        Anträge zu formulieren bzw. Eingaben zu beantworten.
  2. Absatz 2,Für den Gegenstand Fachgespräch gilt Paragraph 7, Im Fachgespräch ist im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit einer Person aus dem Betrieb bzw. betrieblichen Umfeld, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen. Das Fachgespräch hat sich auf zumindest zwei der folgenden Bereiche zu beziehen:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerveranlagung
    2. Ziffer 2
      Überprüfung von Bescheiden (zB Umsatzsteuerbescheid, Einkommensteuerbescheid, Körperschaftsteuerbescheid)
    3. Ziffer 3
      Umgang mit Daten und Informationen
    4. Ziffer 4
      Geldwäscheprävention

Schlagworte

Forderungsbewertung, Warenverrechnung, Lohnabrechnung

Im RIS seit

04.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20011537

Dokumentnummer

NOR40233433