Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Legitimationskartenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten, einschließlich der Ausstellung von Legitimationskarten, führt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis jener Personen, denen Legitimationskarten gemäß § 1 ausgestellt werden (Diplomatenverwaltung).Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten, einschließlich der Ausstellung von Legitimationskarten, führt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis jener Personen, denen Legitimationskarten gemäß Paragraph eins, ausgestellt werden (Diplomatenverwaltung).
(2)Absatz 2,In der Diplomatenverwaltung (Abs. 1) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten.In der Diplomatenverwaltung (Absatz eins,) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu erteilen, soweit dies zur Besorgung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Diplomatenverwaltung verarbeitet werden, sind, wenn sie für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 70 Jahren, zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Diplomatenverwaltung verarbeitet werden, sind, wenn sie für die Erfüllung der in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 70 Jahren, zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1999,, bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233470