Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Legitimationskartenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft. Vor diesem Datum ausgestellte Legitimationskarten behalten solange ihre Gültigkeit, als nicht § 1 Abs. 3 zum Tragen kommt.Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft. Vor diesem Datum ausgestellte Legitimationskarten behalten solange ihre Gültigkeit, als nicht Paragraph eins, Absatz 3, zum Tragen kommt.
(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 60/2017, tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 60 aus 2017,, tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233471