Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 67/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2021,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel XVArtikel römisch fünfzehn
Änderungen und Austritt, Überprüfung
Änderungen dieser Satzung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Beglaubigte Abschriften des Wortlauts eines Änderungsvorschlags werden vom Generaldirektor ausgefertigt und allen Mitgliedern spätestens neunzig Tage vor der Behandlung durch die Versammlung übermittelt.
Änderungen treten für alle Mitglieder in Kraft,
sobald sie von der Versammlung nach Prüfung der vom Rat zu jedem Änderungsvorschlag vorgelegten Anmerkungen angenommen worden sind und
nachdem alle Mitglieder nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren ihre Zustimmung bekundet haben, durch die Änderung gebunden zu sein. Die Mitglieder bekunden ihre Zustimmung, durch die Änderung gebunden zu sein, durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer.nachdem alle Mitglieder nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren ihre Zustimmung bekundet haben, durch die Änderung gebunden zu sein. Die Mitglieder bekunden ihre Zustimmung, durch die Änderung gebunden zu sein, durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem in Artikel römisch zwanzig Absatz A genannten Verwahrer.
Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel XIX Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisation austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel XX Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder.Ein Mitglied kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem diese Satzung nach Artikel römisch neunzehn Absatz D in Kraft getreten ist, aus der Organisation austreten, indem es eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den in Artikel römisch zwanzig Absatz A genannten Verwahrer richtet; dieser benachrichtigt umgehend den Rat und sämtliche Mitglieder.
Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel V Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.Der Austritt wird zum Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Der Austritt eines Mitglieds aus der Organisation berührt weder seine vertraglichen Verpflichtungen aus Artikel römisch fünf Absatz B noch seine finanziellen Verpflichtungen für das Jahr seines Austritts.
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2021
Dokumentnummer
NOR40233518