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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. III Nr. 67/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.2021 BGBl. III Nr. 67/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. III Nr. 67/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel römisch sechzehn

Beilegung von Streitigkeiten

  1. A
    Die Mitglieder legen jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung im Einklang mit Artikel 2 Nummer 3 der Charta der Vereinten Nationen mit friedlichen Mitteln bei und bemühen sich zu diesem Zweck um eine Lösung mit Hilfe der in Artikel 33 Absatz 1 der Charta der Vereinten Nationen genannten Mittel.
  2. B
    Der Rat kann zur Beilegung einer Streitigkeit durch die von ihm für zweckmäßig erachteten Mittel beitragen, indem er unter anderem seine guten Dienste anbietet, die an der Streitigkeit beteiligten Mitglieder auffordert, das Beilegungsverfahren ihrer Wahl in Gang zu setzen, und für ein vereinbartes Verfahren eine Frist empfiehlt.

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233519