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Art. 17

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. III Nr. 67/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.01.2021 BGBl. III Nr. 67/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2021,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. III Nr. 67/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel römisch siebzehn

Zeitweiliger Entzug von Rechten

  1. A
    Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seiner finanziellen Beiträge an die Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre fälligen Beiträge erreicht oder überschreitet. Die Versammlung kann jedoch diesem Mitglied die Ausübung des Stimmrechts gestatten, wenn sie davon überzeugt ist, dass das Zahlungsversäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.
  2. B
    Einem Mitglied, das gegen diese Satzung oder eine nach dieser Satzung von ihm eingegangene Übereinkunft beharrlich verstoßen hat, kann auf Empfehlung des Rates von der Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Mitglieder die Ausübung der Vorrechte und Rechte aus seiner Mitgliedschaft zeitweilig entzogen werden.

Im RIS seit

10.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021

Gesetzesnummer

20011542

Dokumentnummer

NOR40233520