Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn Bauentwurfsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
3. Abschnitt
Sicherheitsanalyse, Sicherheitsbericht
Sicherheitsanalyse
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß § 4a SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.Die Sicherheitsanalyse ist durch die verantwortliche Person gemäß Paragraph 4 a, SeilbG 2003 oder in deren Auftrag entsprechend Artikel 8, der Verordnung (EU) 2016/424 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die detaillierte Behandlung der Risiken aus den Fachbereichen Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik hat in der Sicherheitsanalyse zu erfolgen. Können Gefährdungsbilder nicht bereits in der Sicherheitsanalyse ausgeschlossen oder deren Risiken nicht auf ein vertretbares Maß reduziert werden, sind diese im Detail in entsprechenden Gutachten zu behandeln.
(3)Absatz 3,Im Falle von Abweichungen von den einschlägigen europäischen Normen müssen folgende Angaben vorhanden sein:
Anführung der Bestimmungen der einschlägigen europäischen Normen, von denen abgewichen werden soll;
Beschreibung der Abweichung;
Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard entspricht, wie er in der geltenden Bestimmung gefordert ist und somit die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 eingehalten werden.Bewertung der Abweichung, aus welcher hervorgehen muss, dass die Abweichung zumindest demselben Sicherheitsstandard entspricht, wie er in der geltenden Bestimmung gefordert ist und somit die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2016/424 eingehalten werden.
Schlagworte
Elektrotechnik
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234239