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§ 7 SeilBEV

Fassungen
ab 01.07.2021 — BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2021 BGBl. II Nr. 227/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seilbahn Bauentwurfsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2021BGBl. II Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SeilBEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Sicherheitsbericht

Paragraph 7,

Der Sicherheitsbericht hat zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    Formell:
    1. Litera a
      Bezeichnung des Bauvorhabens;
    2. Litera b
      Name und Anschrift des antragstellenden Seilbahnunternehmens;
    3. Litera c
      Datum des Sicherheitsberichtes, das nicht länger als drei Monate vor der Baueinreichung zurückliegen darf;
    4. Litera d
      Name und Anschrift des Sicherheitsberichterstellers;
    5. Litera e
      Beurkundung durch den Sicherheitsberichtersteller;
    6. Litera f
      firmenmäßige Zeichnung durch die verantwortliche Person gemäß Paragraph 4 a, SeilbG 2003, insbesondere zur Bestätigung der Richtigkeit und Aktualität der im Sicherheitsbericht dargestellten örtlichen Gegebenheiten.
  2. Ziffer 2
    Materiell:
    1. Litera a
      Beschreibende Darstellung des Bauvorhabens mit Angabe und Zuordnung aller Bau- oder Anlagenteile und Einrichtungen samt genauer Abgrenzung des zu genehmigenden Gegenstandes; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung gilt dies unter Berücksichtigung des genehmigten Zustandes;
    2. Litera b
      Angabe der Objekte im Bauverbots- und Gefährdungsbereich;
    3. Litera c
      Bestätigung der Vollständigkeit des Bauentwurfes;
    4. Litera d
      Bestätigung, dass alle im Inhaltsverzeichnis angegebenen Unterlagen in entsprechender Version im Bauentwurf enthalten sind;
    5. Litera e
      Bestätigung, dass die im Bauentwurf enthaltenen Unterlagen Beurteilungsgrundlage der einzelnen Gutachten sind;
    6. Litera f
      Bestätigung über die Durchführung eines Ortsaugenscheins samt Angabe des Datums; bei Zu- und Umbauten sowie Änderungen der Nutzung ist unter Darlegung der Gründe anzugeben, warum ein Ortsaugenschein gegebenenfalls für nicht notwendig erachtet wurde;
    7. Litera g
      Bestätigung, dass die Bauentwurfsunterlagen den örtlichen Gegebenheiten entsprechen und keine weiteren Umstände festgestellt wurden, die nicht durch die Sicherheitsanalyse oder Gutachten im Bauentwurf bewertet sind;
    8. Litera h
      Angabe aller Gutachten und der jeweiligen Ersteller mit Angabe deren fachlicher Kompetenz;
    9. Litera i
      Bestätigung, dass alle für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Fachbereiche durch Gutachten entsprechend fachlich geeigneter Sachverständiger abgedeckt sind;
    10. Litera j
      Bestätigung der Widerspruchsfreiheit der Gutachten untereinander und zu den übrigen Bauentwurfsunterlagen sowie den sonstigen für das Bauvorhaben relevanten Umgebungs- und Umwelteinflüssen;
    11. Litera k
      Feststellung, dass die in Paragraph 14, Absatz 2, geforderten Bestätigungen in allen Gutachten enthalten sind;
    12. Litera l
      Feststellung, dass die in Paragraph 15, Ziffer eins bis 4 geforderten Inhalte in den Gutachten der Fachbereiche Seilbahntechnik und seilbahnspezifische Elektro- und Sicherungstechnik enthalten sind;
    13. Litera m
      Feststellung, dass das Ergebnis der Sicherheitsanalyse in den entsprechenden Gutachten aufgenommen ist;
    14. Litera n
      Angabe baulicher und betrieblicher Neuerungen (Innovationen) mit Verweis auf das jeweilige Gutachten;
    15. Litera o
      Prüfergebnis gemäß der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung Verkehr 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 17 aus 2012,.

Schlagworte

Bauteil, Bauverbotsbereich, Zubau, Umgebungseinfluss, Elektrotechnik

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Gesetzesnummer

20011547

Dokumentnummer

NOR40234240