Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seilbahn Bauentwurfsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 227/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
4. Abschnitt
Anforderungen an den Ersteller des Sicherheitsberichtes (Sicherheitsberichtersteller)
Formale Anforderungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 3 Z 11 SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.Der Sicherheitsbericht ist von einer im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer 11, SeilbG 2003 eingetragenen Person oder Stelle zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Sicherheitsbericht muss von einer vom antragstellenden Seilbahnunternehmen unabhängigen Person oder Stelle erstellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234241