Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Planstellenbesetzungsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Keine generelle Zustimmung
§ 2.Paragraph 2,
Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt, Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt,
für die Besetzung von Planstellen
des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7,
des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E 1 in den Funktionsgruppen 8 bis 12,
des Militärischen Dienstes der Verwendungsgruppe M BO 1 in den Funktionsgruppen 7 bis 9 und der Verwendungsgruppe M ZO 1 in der Funktionsgruppe 7;
aus dem Bereich der Richterinnen und Richter für die Besetzung von Planstellen betreffend
die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, die Senatspräsidentin oder den Senatspräsidenten und die Hofrätin oder den Hofrat des Obersten Gerichtshofes,
Präsidentin oder Präsidenten der Oberlandesgerichte,
Präsidentin oder Präsident des Bundesverwaltungsgerichts,
Präsidentin oder Präsident des Bundesfinanzgerichts und
Präsidentin oder Präsidenten der Gerichtshöfe erster Instanz;
aus dem Bereich der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Besetzung von Planstellen betreffend
Generalprokuratorin oder Generalprokurator, erste Generalanwältin oder ersten Generalanwalt und Generalanwältin und Generalanwalt,
Leitende Oberstaatsanwältin und Leitenden Oberstaatsanwalt,
Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt,
Leitende Staatsanwältin und Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) und
Staatsanwältin oder Staatsanwalt in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Justiz;
aus dem Bereich der Lehrpersonen und Schulaufsicht für die Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, SI 1, SI 2, SQM, L PH, PH 1 oder in die Entlohnungsgruppen l ph, ph 1, sqm;
aus dem Bereich der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung für die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe PF 1;
wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von II l auf I l gemäß § 90m VBG.wenn die Besetzung einer Planstelle als Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe oder in ein anderes Entlohnungsschema erfolgt – mit Ausnahme der Überstellung von römisch zwei l auf römisch eins l gemäß Paragraph 90 m, VBG.
Schlagworte
Postverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234348