Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Planstellenbesetzungsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und Paragraph 113 e, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 145d, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.Keine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß Paragraphen 141, 141 a, 145 b, 145 d, 152 b, oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
(2)Absatz 2,Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurdeKeine generelle Zustimmung gemäß Paragraph eins, erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG durchgeführt wurde
bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,
für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß Paragraph 113 e, GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234349