Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Planstellenbesetzungsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zustimmung zu Beförderungen
§ 4.Paragraph 4,
Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen gemäß BDG 1979 vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40234350