Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 94/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
3. Abschnitt
Anwendung von Bestimmungen des StAG, des GebAG und der Reisegebührenvorschrift 1955
Anwendung von Bestimmungen des StAG
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), BGBl. Nr. 164/1986, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die staatsanwaltschaftlichen Behörden (Staatsanwaltschaftsgesetz – StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,, sind nur insoweit anzuwenden, als dies in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (§ 32 Abs. 1) und die Einsicht in Gerichtsakten (§ 33) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach § 34c StAG zu führen.Die Bestimmungen des StAG über den Verkehr mit dem Gericht (Paragraph 32, Absatz eins,) und die Einsicht in Gerichtsakten (Paragraph 33,) sind anzuwenden. Der Ermittlungsakt ist sinngemäß nach Paragraph 34 c, StAG zu führen.
(3)Absatz 3,Die §§ 34a und 34b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.Die Paragraphen 34 a und 34 b StAG gelten nur insoweit, als die EUStA die jeweiligen Datenverarbeitungen des Bundes nutzt.
(4)Absatz 4,Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist § 37 StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.Für Beschwerden gegen einen Delegierten Europäischen Staatsanwalt wegen dessen Amtsführung (Aufsichtsbeschwerde) ist Paragraph 37, StAG sinngemäß anzuwenden. Die Beschwerde ist bei dem für die Republik Österreich ernannten Europäischen Staatsanwalt einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR40270737